9. Neues Polizeigesetz

(der Text ist schon etwas älter, heute ist vieles einschätzbarer was im Folgenden beschrieben wird. Dennoch gibt es einen gewissen Aufschluss)

Im Zuge der Verabschiedung des neuen Polizeigesetzes für HH haben sich etliche Änderungen ergeben, bzw. es wurden gänzlich neue Regelungen geschaffen. Da es den Rahmen sprengen würde, auf alle einzugehen, folgen jetzt nur einige Ausführungen zu denjenigen, welche für uns im Umfeld von Demonstrationen/Aktionen relevant sein dürften.

  1. Unterbindungs- und Erzwingungsgewahrsam ( § 13 SOG – Sicherheits- und Ordnungsgesetz)
    War die Ingewahrsamnahme nach Polizeirecht bisher nur bis zum Ende des folgenden Tages möglich, ist jetzt per Gerichtsbeschluss eine Höchstdauer von 14 Tagen möglich. Außerdem soll diese quasi „vorweggenommene Freiheitsstrafe“ auch zur Durchsetzung von Aufenthaltsverboten und Wegweisungen möglich sein. Beispielsweise, um die offene Drogenszene dauerhaft aus dem Stadtbild zu verbannen.
  2. Verdachtsunabhängige Kontrolle (§ 4 Abs. 2 PolDVG)
    Waren verdachtsunabhängige Kontrollen bisher nur an „gefährlichen Orten“ und „polizeilichen Kontrollstellen“ möglich, wurde jetzt eine Rechtsgrundlage für verdachtsunabhängige Kontrollen (einschließlich Durchsuchung mitgeführter Taschen etc.) in größeren Gebieten (z.B. Stadtteile) geschaffen, wenn „aufgrund von konkreten Lageerkenntnissen in dem betreffenden Gebiet mit Straftaten von erheblicher Bedeutung zu rechnen ist.“ Die Definitionsmacht hinsichtlich der „Lageerkenntnisse“ ist ausschließlich der Polizei vorbehalten. Damit ist der Polizei die Möglichkeit gegeben, bestimmte (unliebsame) Personengruppen jederzeit und an jedem Ort kontrollieren zu können.
    Die Folge ist: Wer sich nicht ausweisen kann oder will, kann durchsucht oder mit auf die Polizeiwache genommen werden. (Zur Identitätsfestellung kann eine ED- Behandlung erfolgen)
  3. Aufenthaltsverbote zur Verhinderung der zukünftigen Begehung von Straftaten (§ 12 b SOG)
    Diese wurden auf der rechtlichen Grundlage der polizeilichen Generalklausel (§ 3 SOG) bereits in der Vergangenheit (zumindest im Jahre 2001) durchgesetzt und gerichtlich in der Regel nicht beanstandet. Ziel der Aufenthaltsverbote war dabei vor allem die „offene Drogenszene“. Jetzt soll für die Aufenthaltsverbote eine gesicherte spezialrechtliche Grundlage geschaffen werden, die die maximale Dauer auf zwölf Monate festgelegt. Künftig sind die langfristigen Aufenthaltsverbote zulässig zur Verhinderung jeglicher Straftat (nicht etwa nur erheblicher Straftaten) und beschränken sich zudem nicht auf einen bestimmten Ort, sondern allgemein auf „Gebiete der Freien und Hansestadt Hamburg“, also theoretisch auf das gesamte Stadtgebiet. Nach der amtlichen Begründung soll es sich insbesondere gegen „Intensivdealer“ richten.
  4. Videoüberwachung von öffentlichen Plätze, Arrestzellen und polizeilichen Kontrollen ( § 8 Abs. 3-6 PolDVG)
    Es ist nun möglich, öffentliche Plätze per Video zu überwachen, wenn es sich dabei um Orte handelt, an denen es bereits wiederholt (zweimal reicht aus) zu Straftaten gekommen ist. Ebenfalls neu ist die Videoüberwachung von Arrestzellen und polizeilichen Kontrollsituationen. Nun ist es allerdings nicht so, dass diese Videoüberwachung bei jeder Kontroll- und Festnahmesituation vorgeschrieben ist und somit, im besten Fall, vielleicht einen Schutz vor polizeilichen Übergriffen bieten könnte. Viel mehr können die Polizeibeamt_innen in jeder Situation selbst entscheiden, ob und wie lange sie die Kamera einschalten.

 

Weiter zu:

  1. Der Ermittlungsausschuss (EA)
  2. Verhalten rund um Aktionen und Demos
  3. Platzverweise
  4. Ingewahrsamnahme und Festnahme
  5. Verhör und Aussageverweigerung
  6. Besonderheiten unter 18 Jahren
  7. Post von der Polizei/ Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft & Gericht)
  8. Hausdurchsuchung
  9. neues Polizeigesetz