8. Hausdurchsuchung

Lest hierzu auch unsere neueren PDFs: Infos, Checkliste

Praxis: sieht nicht immer wie beschrieben aus, dies ist nette Version
Wenn es zu einer Durchsuchung deiner Wohnung kommt sind folgende Punkte zu beachten:

  • Ruhe zu bewahren
  • Den Durchsuchungsbefehl zeigen lassen
  • Immer zum Tatvorwurf zu schweigen
  • Möglichst eine_n Anwält_in und weitere Zeug_innen benachrichtigen
  • Ruhe bewahren

Das Gebot Ruhe zu bewahren soll vor allem helfen zum Tatvorwurf zu schweigen. Darüber hinaus soll es dich schützen und vor Irreführungsversuchen bewahren. Wer versucht, Beweismittel zu verstecken oder zu vernichten, läuft Gefahr in Untersuchungshaft zu kommen. Irreführungsversuche können den Beamt_innen dazu dienen, eine sog. Verdunkelungsgefahr anzunehmen. Die Gefahr das ein_e Beschuldigte_r im Verfahren verdunkelt, ist ein Haftgrund(§112 Abs.2 Nr.3 StPO). Außerdem deuten sie es als Indiz für deine Schuld. Ruhe bewahren bedeutet auch, Aggression gegen die Beamt_innen zu unterlassen. Auch wenn es schwer ist, wenn sie deine Sachen durchwühlen, am Ende wirst du nur mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamt_innen belangt. Versuche ruhig zu bleiben und lege hinterher Rechtsbehelfe ein für evtl. Entschädigungsansprüche.

  • Den Durchsuchungsbefehl zeigen lassen.

Die Wohnungsdurchsuchung kann nicht dadurch verhindert werden, dass die Tür nicht geöffnet wird. Wer nicht öffnet, wird am Ende ein neues Schloss kaufen müssen. Wer ein Klingeln an der Tür hört mit der Aufforderung der Polizei aufzumachen, sollte sich seelisch darauf einrichten, was sogleich geschehen wird. Erstmal tief durchatmen und den Verstand einschalten. Versuche trotz der bedrohlichen Situation Ruhe zu bewahren und rufe dir ins Gedächtnis, was du über eine Hausdurchsuchung weißt. Das soll dir helfen, dich zurecht zu finden und keine Fehler zu begehen. Es können ein Vielzahl von Polizeibeamt_innen in die Wohnung eintreten, die manchmal sogar in Begleitung von Staatsanwält_innen sind. Hierbei werden die Beamt_innen bewusst forsch auftreten, um dich einzuschüchtern. Nach dem Öffnen der Tür läßt du dir noch auf der Türschwelle den Durchsuchungsbefehl zeigen. Dadurch hast du die Gelegenheit zu erfahren, wie der Vorwurf lautet. Es gibt schriftliche Durchsuchungsanordnungen durch eine_n Richter_in, zulässig sind aber auch mündliche Durchsuchungsanordnugen, häufig dann, wenn Staatsanwaltschaft oder Polizei die Wohnungsdurchsuchung angeordnet haben. Für den Fall, dass eine schriftliche Durchsuchungsanordnung nicht vorliegt, lässt du dir den Tatvorwurf mündlich erklären. Nicht vergessen zu fragen nach was überhaupt gesucht wird! Danach fragst du nach dem Dienstausweis und der Ausweisnummer des/der leitenden Durchsuchungsbeamt_in. Nummer notieren! Möglichst zeitnah versuchst du auch deine_n Anwält_in herbei zu telefonieren. Dieses Telefonat muß dir gestattet werden. Es ist schon vorgekommen, dass Polizeibeamt_innen auf die/den Anwält_in gewartet haben. Es kann sich also lohnen darauf zu beharren, erst mit der Durchsuchung zu beginnen, wenn der/die Anwält_in eingetroffen ist. Dein_e Anwält_in kann aber schon am Telefon mit dem/der leitenden Beamt_in ein Gespräch führen und sich den Vorwurf nennen lassen und erklären, dass du zum Tatvorwurf keine Stellungsnahme abgibst. Wer sich schon an der Wohnungstür so verhält, zeigt dass er/sie sich nicht überrumpeln lässt und vermittelt den Eindruck, die eigenen Rechte genau zu kennen. Du erhältst wichtige Informationen und beeinflusst eventuell die Beamt_innen bei der nun folgenden Durchsuchung vorsichtiger zu Werke zu gehen und nicht gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen.

  • Zum Tatvorwurf schweigen

Während der Durchsuchung nichts zum Tatvorwurf sagen. Achte auf alles was du sagst, auch Gespräche z.B. mit Mitbewohner_innen, können versehentlich Infos enthalten. Das gilt auch für beiläufige Bemerkungen oder auch nur Gesten und Blicke. Während der Durchsuchung findet zwar keine Vernehmung statt, aber die Beamt_innen laufen mit gespitzten Ohren durch die Räume und nehmen Äußerungen auf, die später gegen dich verwendet werden können. Häufig ist sogar ein_e Durchsuchungsbeamt_in nur dazu da, dich zu beobachten. Dabei geht es ihnen vor allem darum, zu beobachten, wohin du schaust oder dich dabei zu ertappen, wie du versuchst, Beweismittel zu beseitigen. Denk daran: als Beschuldigte_r hast du das Recht zu schweigen. Über dieses Recht müssen sie dich aufklären. Unterbleibt dies, sind die Äußerungen zum Tatvorwurf in der Regel nicht verwertbar. Das wissen die Durchsuchungsbeamt_innen natürlich und deshalb erfolgt die Belehrung oft noch an der Wohnungstür. Es besteht die Gefahr, dass du in der Aufregung die Belehrung nicht wahrnimmst. Umso wichtiger ist es sich einzuprägen, dass du nicht nur das Recht hast Durchsuchung zum Tatvorwurf zu schweigen, sondern dies zu deiner eigenen Sicherheit auch tun solltest! Auch solltest du mit der Polizei oder deinen Mitbewohner_innen keine sonstigen Gespräche, außer zu den oben genannten Punkten, führen.

  • Möglichst eine_n Anwält_in und weitere Zeug_innen benachrichtigen

Bei einer Durchsuchung müssen auch Zeug_innen zugelassen werden. Häufig bringen die Durchsuchungsbeant_innen schon Zeug_innen, z.B. aus der örtlichen Verwaltung, mit. Du solltest darauf beharren, eigene Zeug_innen, nämlich dir vertraute Personen dabei zu haben, die dich unterstützen und das Vorgehen der Beamt_innen mit beobachten. –muss nicht klappen, trotzdem drauf bestehen- Bei deiner Wahl der Zeug_innen solltest du sorgsam auswählen, denn die BeamtInnen widmen auch ihnen eine gesteigerte Aufmerksamkeit. Könnten sie etwas mit dem Grund der Durchsuchung zu tun haben, so sind sie nicht die Richtigen. Dir kann es aber den Rücken stärken, wenn sich draußen jede Menge Unterstützer_innen sammeln und dir Solidarität bekunden. Denk rechtzeitig in deinem Umfeld an solche Unterstützer_innentelefonketten.

8.1. Die Durchsuchung

Als Beschuldigte_r hast du das Recht bei der Wohnungsdurchsuchung dabei zu sein, sie kann aber auch ohne deine Anwesenheit durchgeführt werden. Bestehe darauf, dass die Beamt_innen jeweils nur ein Zimmer zur Zeit durchsuchen und sich, wenn möglich darauf beschränken, was sie im Durchsuchungsbefehl genannt haben. Die Beamt_innen sind angehalten, bei einer Durchsuchung ordentlich mit deinen Sachen umzugehen. Doch wie du sicher weißt halten sie sich oft selbst nicht an ihre eigenen Gesetze. Ihnen ist es auch erlaubt Fotos von Beweismitteln und dem Ort wo sie sich befanden zu machen. Wohnst du in einer WG, ist nur dein Zimmer und gemeinsam genutzte Zimmer von Belang. Die Zimmer von Mitbewohner_innen sollten Tabu sein. (Türen mit Namen kennzeichnen)

8.2. Die Beschlagnahmung

Bei Wohnungsdurchsuchungen kommt es fast immer auch zu Beschlagnahmungen. Beschlagnahmt werden dürfen Gegenstände, die als Beweismittel für das Verfahren von Bedeutung sind. Aber auch Gegenstände, die die Beamt_innen zufällig finden und strafrechtliche Bedeutung haben. Die Beschlagnahmung muss grundsätzlich von einer/einem Richter_in angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge können jedoch auch Polizei und Staatsanwaltschaft die Beschlagnahmung von Gegenständen anordnen. Lass dir die Beschlagnahmeanordnung zeigen, sofern sie schriftlich vorliegt. Behaupten die Beamt_innen es liege Gefahr im Verzug vor, so dass sie eine richterliche Beschlagnahmeanordnung nicht bräuchten, lässt du dir diese Behauptung begründen. Zu beachten ist, dass Beschlagnahme und Durchsuchung zwei Maßnahmen sind, die auch jeweils einzeln begründet werden müssen. Bei unzureichender Begründung droht ein Verwertungsverbot. Natürlich haben sie an persönlichen Aufzeichnungen, wie Tagebücher etc. ein Interesse, da sie Informationen über dich und dein persönliches Umfeld enthalten. Denke schon vorher an geeignete Aufbewahrungsplätze! Über Beschlagnahmen wird ein sog. Beschlagnahmeverzeichnis aufgenommen. Überprüfe, ob dieses Verzeichnis richtig aufgenommen wurde. Du bist nicht verpflichtet irgend etwas persönlich zu unterschreiben! –solltest du auch nicht. Bespreche mit deinem/r Anwält_in, ob es sinnvoll ist der Beschlagnahmung sofort zu widersprechen. Durch den Widerspruch erreichst du, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft innerhalb von drei Tagen die Bestätigung eines/r Richter_in einholen muss, um die Beschlagnahmung zu bestätigen. Der/ die Richter_in prüft dann, ob die Beschlagnahmung aufrecht bleibt. Ein Widerspruch kann jederzeit nachgereicht werden. Lass dir eine Kopie des Beschlagnahmeverzeichnisses aushändigen. Darauf hast du ein Recht.

8.3. Was bleibt zu tun

Im Anschluss an eine Wohnungs- oder Hausdurchsuchung solltest du ein Gedächtnisprotokoll anfertigen, das folgende Fakten enthalten sollte: Datum, Uhrzeit, Anzahl der Beamt_innen, Zeug_innen, ggf. Staatsanwaltschaft, welche Einheit, Namen, was haben sie gesucht, was haben sie mitgenommen, wie haben sie sich verhalten, konntest du deine Rechte wahrnehmen. Besonders wichtig wird das Gedächtnisprotokoll, wenn du keinen anwaltlichen Beistand hattest und du deine_n Anwält_in noch informieren musst. Und da mit der Zeit kleine Details im Gedächtnis verblassen, ist es sinnvoll sie zeitnah aufzuschreiben. Wenn eine Hausdurchsuchung bei dir gelaufen ist, kannst du mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass auch das Telefon und dein Handy abgehört werden. Weise deine Gesprächspartner_innen auf das Abhören hin. Klebe dir als Unterstützung einen Zettel „Abhörgefahr“ neben das Telefon. Nach der Hausdurchsuchung ist je nach Vorwurf die Ermittlung nicht abgeschlossen, überleg dir also wen du danach anrufst, durch Telefonüberwachung kann das den Cops weitere Infos geben. (dieser Textabschnitt ist in Anlehnung an das Buch „Richtiges Verhalten im Strafverfahren“ entstanden)

Weiter zu:

  1. Der Ermittlungsausschuss (EA)
  2. Verhalten rund um Aktionen und Demos
  3. Platzverweise
  4. Ingewahrsamnahme und Festnahme
  5. Verhör und Aussageverweigerung
  6. Besonderheiten unter 18 Jahren
  7. Post von der Polizei/ Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft & Gericht)
  8. Hausdurchsuchung
  9. neues Polizeigesetz