Leider müssen wir unsere Empfehlung zum Umgang mit Ordnungswidrigkeiten (OWi) ergänzen:
- In den vergangenen Jahren wurden Corona OWis auch als Repressionsmittel gegen linken Protest eingesetzt. Anders als von uns angenommen ist die Verjährungsfrist bei diesen OWis auf Grundlage des Infektionsschutzgesetz generell drei Jahre, da nicht die 150 € Bußgeld als Maß genommen werden, sondern das u.a. für Corona Verstöße im Infektionsschutzgesetz (§73 Abs.1a Nr.24 IfSG) genannte Höchstmaß von 25.000 €.
- Die Verjährungsfrist beginnt zudem zwischendurch auch neu (§33 OWiG) z.B. wenn die Staatsanwaltschaft den Fall ans Gericht übergibt. Da nicht nachvollziehbar ist wann dies geschehen ist, kann ohne eine Akteneinsicht keine konkrete Aussage zur Verjährung getroffen werden. In einem OWI-Verfahren können Betroffene die Akte auch ohne anwaltliche Hilfe zur Einsicht anfordern.
Einspruch einzulegen macht nach wie vor Sinn, auch wenn die Verjährung bei Corona Bußgeldern länger dauert als bisher gedacht und sich nicht wie bei anderen Ordnungswidrikeiten allein an der Bußgeldhöhe festmacht (§31 OWiG).
Alle zusammen gegen die Repressionsbehörden!
Solidarität mit allen Betroffenen von Bußgeld und Schikane!