Ergänzung zum Umgang mit Ordnungswidrigkeiten

Leider müssen wir unsere Empfehlung zum Umgang mit Ordnungswidrigkeiten (OWi) ergänzen:

  • In den vergangenen Jahren wurden Corona OWis auch als Repressionsmittel gegen linken Protest eingesetzt. Anders als von uns angenommen ist die Verjährungsfrist bei diesen OWis auf Grundlage des Infektionsschutzgesetz generell drei Jahre, da nicht die 150 € Bußgeld als Maß genommen werden, sondern das u.a. für Corona Verstöße im Infektionsschutzgesetz (§73 Abs.1a Nr.24 IfSG) genannte Höchstmaß von 25.000 €.
  • Die Verjährungsfrist beginnt zudem zwischendurch auch neu (§33 OWiG) z.B. wenn die Staatsanwaltschaft den Fall ans Gericht übergibt. Da nicht nachvollziehbar ist wann dies geschehen ist, kann ohne eine Akteneinsicht keine konkrete Aussage zur Verjährung getroffen werden. In einem OWI-Verfahren können Betroffene die Akte auch ohne anwaltliche Hilfe zur Einsicht anfordern.

Einspruch einzulegen macht nach wie vor Sinn, auch wenn die Verjährung bei Corona Bußgeldern länger dauert als bisher gedacht und sich nicht wie bei anderen Ordnungswidrikeiten allein an der Bußgeldhöhe festmacht (§31 OWiG).

Alle zusammen gegen die Repressionsbehörden!
Solidarität mit allen Betroffenen von Bußgeld und Schikane!

Hier noch einmal unser Text aus dem Februar:

Vorgeworfene Ordnungswidrigkeiten (kurz OWi) gehen meist mit Bußgeldbescheiden einher.

Wenn ihr so einen Bescheid bekommt, habt ihr zwei Möglichkeiten:
Zum einen könnt ihr das Bußgeld einfach bezahlen, damit macht ihr allerdings zeitgleich ein Schuldeingeständnis und seid das geforderte Geld los. Da wir schon gefragt wurden: keine Panik, eine Vorstrafe habt ihr nach einem bezahlten Bußgeld nicht.

Statt einfach zu zahlen, habt ihr auch die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Dies könnt ihr selber machen, ihr braucht dafür keine*n Anwält*in. Der Einspruch muss schriftlich (also per Post oder Fax) innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde ankommen und muss und sollte keine Begründung enthalten. Wichtig ist nur, dass klar wird um welchen Vorgang es sich handelt – schreibt z.B. das Aktenzeichen mit dazu – und dass ihr Einspruch gegen den Bescheid einlegt und das Schreiben am Ende unterschreibt.

Das verschafft euch Zeit über den weiteren Umgang nachzudenken. Außerdem verjähren OWi-Vorwürfe in der Regel bereits nach 6 Monaten und die Chance, dass das passiert, ist gar nicht mal so gering. Die Länge der Frist ist dabei auch abhängig von der Höhe des Bußgelds – bei einem sehr höhen Bußgeld ist sie länger.

Beachtet werden muss außerdem: Diese Frist von 6 Monaten wird mit jedem Kontakt zwischen dir und der Behörde neu gestartet. Das heißt, dass die Frist an dem Tag beginnt, an dem dein Einspruch in der Behörde ankommt – und sollte dir die Behörde darauf antworten beginnt diese Frist erneut.

Und Achtung: die Cops versuchen manchmal trotz Ablauf der Frist noch Gelder einzutreiben und weisen natürlich nicht darauf hin dass die Forderung gar nicht mehr besteht. Prüft das darum immer und zahlt nicht aus Versehen!

Lässt die Behörde den Vorgang nicht verjähren, dann wird ein Gerichtstermin angesetzt, um den Vorwurf zu verhandeln. Auch dann habt ihr wieder mehrere Möglichkeiten: Ihr könnt euch rechtlich beraten lassen, ein*e Anwält*in nehmen und das Verfahren gegebenenfalls auch führen. Falls ihr das nicht möchtet, könnt ihr zu jedem Zeitpunkt immer noch entscheiden, dass Bußgeld doch zu bezahlen.

Vor diesem Hintergrund: Einspruch gegen OWi-Bußgeldbescheide kann sich lohnen und kostet nichts weiter als einen Brief.

Wenn ihr dazu Fragen habt oder unsicher seid wie ihr auf Bußgeldbescheide oder Strafbefehle reagieren könnt, sollt oder wollt, dann meldet euch gern bei uns!